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Impressum
Hilde Schade
65931 Frankfurt/Main
E-mail Adresse:
Hilde5413@aol.com
oder:
Zauberjasmin@aol.com
Laut
Rechtsanwalt brauche ich dies nicht zu machen, da meine
Homepage
ausschließlich
für den privaten Gebrauch ist.
Aber ich mache
es trotzdem:
Bilder:
von unbekannten
Künstlern,
mit freundlicher
Genehmigung:
Engelbilder der
Künstlerin Gabriele Diana Bode:
www.engelhaftes.de
Mit freundlicher
Genehmigung:
Hans Hoffmann
www.ihr-oelgemaelde-aus-sachsen.de
meine eigenen, selbstgebastelten
Gif - Bilder:
www.gifs.ch
www.fantasy-seite.de/
http://www.happygifs.de/
http://www.hiti.dk/animationer%20index.htm
Teils geschenkt,
Teils von diversen Seiten
Gedichte:
mit freundlicher
Genehmigung von:
http://www.rauchgeschwaerzt.de/index.htm
oder
http://www.rauchgeschwaerzt.de/prosa/prosa.htm
Allgemein
bekannte, öffentlich, zugängliche Gedichte
meine eigenen
mein Design
der Homepage ist "Marke Eigenbau"
Und hier noch
ein Hinweis:
Ich habe mir
viel Mühe mit dieser privaten
Homepage gemacht. Habe sehr viel Zeit
hineingesteckt.
Es wäre sehr unfair, wenn Ihr Euch die Bilder einfach so
"nehmt". Es
freut mich natürlich, wenn sie Euch gefallen,
aber fragt mich
bitte in einer E-mail, ob Ich Euch
nicht ein Bild machen kann/ möchte.
Auch wenn Du keinen Namenszug auf den ersten Blick
erkennen kannst, glaube mir er ist drauf.
Hinweis
zu allen Links auf meiner Homepage!!
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 -312 O 85/98- "Haftung
für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden,
dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte
der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat.
Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden,
dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
distanziert.
Ich habe auf meinen Webseiten Links zu anderen Seiten im
Internet.
FÜR ALL DIESE LINKS GILT:
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei
Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der
gelinkten Seiten habe. Deshalb distanziere ich mich
hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten
Seiten auf meiner Homepage inklusive aller Unterseiten
und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.
Diese Erklärung gilt für alle auf meinen Webseiten
angebrachten Links - Der Webmaster-
Haftungsausschluss
Ein Missbrauch
der hier aufgeführten Daten zu anderen Zwecken als dem
durch §
6 TDG und § 10 MDStV vorgesehenen Zweck wird hiermit
ausdrücklich
untersagt.
Ebenso ist es untersagt Werbung (Spam)egal in welcher
Form, an die
oben aufgeführten Kontaktmöglichkeiten zu senden.
Ein Missbrauch
der Daten werden ich straf- und zivilrechtlich
verfolgen.
Und zum Schluss noch:
Ich übernehme zudem
keine Haftung für Schäden,
die durch von mir zum
Download zur Verfügung gestellten Dateien entstehen.
Benutzung ausschließlich AUF EIGENE GEFAHR!
IImpressumspflicht
im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 5 TMG
(Telemediengesetz) (früher § 6 TDG und § 10 MDStV
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - BECKMANN UND
NORDA Rechtsanwälte
Am 01.03.2007 ist das
Telemediengesetz (TMG)
in Kraft getreten. Dieser Beitrag wird in Kürze
überarbeitet und an die Änderungen angepasst.
Inhaltlich haben sich keine wesentlichen
Änderungen ergben. Der Gesetzgeber hat aufgrund
einer verunglückten Gesetzesformulierung
allerdings wieder einmal neue
Auslegungsschwierigkeiten geschaffen.
I. Einleitung
Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht
für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört
sicher derzeit zu einer der am häufigsten
missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die
gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit
rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen
abgemahnt zu werden. Entsprechende Rechtsverstöße
lassen sich sehr leicht durch eine
Internetrecherche feststellen. Dies verleitet
leider zunehmend einige "schwarze Schafe"
dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu
missbrauchen oder gezielt als Mittel zur
Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden.
Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem
Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
II. Wer ist verpflichtet ?
Die Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG
alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste".
Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit
gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz
ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie
nicht als Mediendienst im Sinne des
Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.:
Die Informationspflichten sind seit seit dem
1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist.
Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber
versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst
als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG
einzuordnen ist, um auf diese Weise den
Anwendungsbereich der Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der
Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung
davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig
einzuordnen ist. Lediglich private
Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede
Internetseite auf Dauer angelegt und damit
nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht
weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf
abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit
einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von §
14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter
abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass
Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die
Gesetzesbegründung lediglich auf die
Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr
schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen
werden. Erschwert wird die Situation für private
Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem
Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung
vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten
einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht
ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der
den Gang durch mehrere Instanzen und die damit
verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig.
Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte,
sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer
ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.
III. Die einzelnen
Pflichtangaben
Folgende Angaben müssen
gemacht werden:
1. Name und
Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die
vollständige Firmenbezeichnung inklusive
Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen
Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort
angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs
genügt nicht. Bei juristischen Personen und
Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.
2. Informationen zur
schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung
Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer
verhindern möchte, dass die Email-Adresse von
Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben
in Form einer JPEG- oder GIF-Datei
bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über
keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht
angegeben werden.
3. Angabe des
Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen,
Personengesellschaften und sonstigen
Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des
Vertretungsberechtigten erforderlich.
4. Angabe der
Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der
behördlichen Zulassung, so ist die zuständige
Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.
5. Register und
Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das
entsprechende Register zu benennen und die
Registernummer anzugeben.
6.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben
werden.
7. Zusätzliche
Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien
Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt
oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B.
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende
Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die
Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese
verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen
die berufsrechtlichen Regelung benannt und im
Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende
Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen
die jeweiligen Kammern und Berufsverbände
entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf
die per Link verwiesen werden kann.
8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere
Informationspflichten bestehen, müssen auch
diese erfüllt werden. Werden beispielsweise
redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss
ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3
MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine
natürliche Person handeln, die voll
geschäftsfähig ist und Ihren ständigen
Aufenthalt im Inland hat.
Die Informationen müssen
nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als
"Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung nach § 6
TDG" ist daher nicht erforderlich. Weitere
Einzelfragen sind ebenfalls umstritten. So wird
teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. bei
Framestrukturen alle Unterseiten einer
Internetpräsenz mit einem entsprechenden Link
versehen sein müssen, wenn sich diese auch ohne
Mainframe laden lassen. Dies ist m.E. falsch, da
Unterseiten einer einheitlichen Internetpräsenz
nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Wer alle
Risiken ausschließen möchte, sollte ein
entsprechenden Link in der Navigationsleiste
integrieren und zusätzlich jede Unterseite mit
einem entsprechenden Verweis versehen.
IV. Abmahnung
Jede Abmahnung sollte ernst genommen werden und
einer fachkundigen Überprüfung unterzogen werden.
Häufig schleichen sich gerade auch bei
Serienabmahnern formelle Fehler ein. Ferner sollte
vor allem die Formulierung der
Unterlassungserklärung sowie die Kostenrechnung
kontrolliert werden.
1. Ist eine
Abmahnung bei einem Verstoß gegen § 6 TDG
gerechtfertigt ?
Es ist rechtlich äußerst fraglich, ob der
Verstoß gegen § 6 TDG Konkurrenten zur
kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. So fehlt
es insbesondere an einer entsprechenden
Besserstellung im Wettbewerb. M.E besteht ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und
damit ein Recht zur Abmahnung nur dann, wenn die
Identität des Anbieters gezielt verschleiert
wird. Die Rechtsprechung ist allerdings sehr
uneinheitlich. Das LG Düsseldorf kommt in einem
Urteil vom 19.09.01, Az. 12 O 311/01, zu § 6 TDG
a.F. zu dem Ergebnis, dass die Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung wettbewerbsneutral und
eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung damit
kein Wettbewerbsverstoß ist. § 6 TDG a.F. solle
die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers
sicherstellen und beruhe weder auf einer
Wertentscheidung noch bezwecke er die Ordnung
des Wettbewerbs. Dem LG Düsseldorf ist
zuzustimmen. Solange der Anbieter seine
Identität nicht gezielt verschleiert, liegt
keine Besserstellung im Wettbewerb oder eine
Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor.
Auch das OLG Hamm vetritt einen ähnlichen
Standpunkt (Beschluss vom 09.12.2002 - 4 U
79/02). Danach ist ein Verstoß gegen § 6 TDG nur
dann wettbewerbswidrig ist, wenn weitere
Unlauterbarkeitsmerkmale hinzutreten. Leider
zeigt sich in der Rechtsprechung zu § 6 TDG n.F
zunehmend die Tendenz einen Verstoß gegen § 6
TDG gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu
quallifizieren (so z.B. LG Berlin, Beschluss vom
17.09.2002 -103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss
vom 26.08.2002 - 416 O 94/02; LG Frankfurt a.M.,
Urteil vom 28.03.2003 3-12 O 151/02 und auch LG
Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.02 -34 O 188/02
und Beschluss vom 07.11.2002 - 34 O 172/02)..
Die sehr fragwürdigen Entscheidungen stützen
sich im wesentlichen darauf, dass die Pflicht
zur Anbieterkennzeichnung dem Verbraucherschutz
dienen soll. Diese recht pauschale
Betrachtungsweise überzeugt nicht und ist aus
den oben genannten Gründen abzulehnen. . Es ist
nicht einsichtig, weshalb ein Konkurrent
berechtigt sein soll, einen Mitbewerber
kostenpflichtig abzumahnen wenn z.B. die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt. Da § 6
TDG eine verbraucherschützende Norm ist, ist
Situation für einen Abgemahnten auch dann
schwierig, wenn die Abmahnung durch einen
Abmahnverein, der den Status einer
qualifizierten Einrichtung nach dem
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besitzt,
erfolgt. Diese sind zur Abmahnung berechtigt,
wenn gegen eine verbraucherschützende Norm
verstoßen wird. Leider hat der Bundesgerichtshof
mit
Urteil vom 20.07.2006 - I
ZR 228/03
nunmehr entschieden, dass ein fehlerhaftes
Impressum wettbewerbswidrig sein kann. Ob dies
für jeden Fehler gilt oder bei unwesentlichen
Fehlern ein nicht wettbewerbswidriger
Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG vorliegt,
bleibt offen.
2. Missbräuchliche
Geltendmachung durch Serienabmahnungen
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist
die missbräuchliche Geltendmachung eines
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur deshalb gerügt
wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon
die immense Zahl der Abmahnungen und die
Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen
lassen häufig auf eine missbräuchliche
Geltendmachung schließen. Bei einem Missbrauch
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Kostenersatz. Vielmehr sollte der Empfänger mit
einer Gegenabmahnung reagieren.
3. Angebliche
Abmahnvereine
Die große Unsicherheit hat auch dazu geführt,
dass üble Geschäftemacher versuchen, durch
Serienabmahnungen Betreiber von Internetseiten
abzukassieren. Dabei treten die Abmahner häufig
unter "einfallssreichen" Namen wie z.B.
als "Interessenverbund faires Internet"
auf und gerieren sich als angebliche "Hüter
des fairen Wettbewerbs". Wie oben ausgeführt
sind aber nur Konkurrenten und die speziell
qualifizierten Einrichtungen zur Abmahnung
befugt. Behauptet der Abmahnende pauschal für
einen Mitbewerber tätig zu sein, sollte dessen
Namen und Anschrift eingefordert werden. Häufig
existiert der angebliche Mitbewerber nicht, so
da sich der Abmahner des versuchten Betruges
nach § 263 StGB strafbar gemacht hat. Existiert
der behauptete Mitbewerber tatsächlich, so
verstößt der Abmahner gegen §§ 1 und 8 des
Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Regelmäßig ist
auch die verlangte Aufwandsentschädigung
überhöht. Eine Abrechnung nach den Vorschriften
des RVG scheidet für Nichtanwälte aus. Der
tatsächliche Aufwand für eine einfache
Internetrecherche und Absendung eines
Serienbriefs dürfte eher im einstelligen
EURO-Bereich anzusiedeln sein. Schließlich
scheitern derartige Abmahnungen wie oben
dargestellt auch regelmäßig an § 8 Abs. 4 UWG
bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG. Auch in diesen Fällen ist
es wichtig fristgemäß auf die Abmahnung zu
reagieren. Dabei sollte der Abmahnende mit der
nötigen Schärfe auf seine Rechtsverstöße
hingewiesen werden und die Unterzeichnung der
Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der
Abmahngebühren verweigert werden.
Die Gesetzestexte finden
Sie hier:
Telemediengesetz (TMG)
Teledienstegesetz
Mediendienstestaatsvertrag
Unterlassungsklagengesetz
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Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze
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